Allgemeine LieferbedingungenFür alle Lieferungen gelten diese Allgemeinen Liefe-rungsbedingungen. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie die Verkäuferin schriftlich bestätigt hat.
Die Verkäuferin haftet nur für eigenes grob fahrlässiges Verschulden und solches ihrer Erfüllungsgehilfen. Von der Verkäuferin genannte Eigenschaften der gelieferten Waren gelten nur als zugesichert, wenn sie diese schriftlich bestätigt hat. Mängelrügen sind unverzüglich geltend zu machen. Der Käufer kann bei mangelhafter Lieferung Wandlung, Minderung oder Nachlieferung verlangen.
Der Käufer hat für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Transportführer notwendige Maßnahmen und Feststellungen zu treffen. Für Schäden, die durch technische Mängel der Tanks, Umschließungen, Mess-vorrichtungen oder anderer Einrichtungen in unmittelbarem Besitz oder durch fehlerhafte Angaben des Käufers entstehen, haftet allein der Käufer.
Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin beschränken sich in jedem Fall auf den doppelten Wert der Lieferungen, durch die der Käufer geschädigt ist.
Zur Prüfung können Muster von mindestens 1 kg entnommen werden.
Bei Tankwagen-Lieferungen werden die Liefermengen durch geeichte Messeinrichtungen an den Fahrzeugen festgestellt und sind für beide Teile bindend. Lieferter-mine gelten nur annähernd, Teillieferungen durch uns sind zulässig.
Höhere Gewalt, Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, sowie unvorhersehbare Hindernisse, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können, berechtigen uns, die Lieferung einzustellen oder aufzuschieben.
Kaufpreisforderungen werden mit Übergabe der Ware fällig. Zahlungen sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Die Laufzeit vereinbarter Zahlungsfristen beginnt mit dem Tag der Versendung der Ware ab Lieferstelle, der gleichzeitig Rechnungsdatum ist. Die Zahlung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn die Verkäuferin auch bei Überweisung am Fälligkeitstag über den Gegenwert verfügen kann.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die Verkäuferin berechtigt, vom Tage des Zugangs der ersten Mahnung an Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat zu verlangen. Führ Mahnungen kann eine Gebühr von EUR 5,00 je Mahnung zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer berechnet werden.
Bei Zahlungsverzug des Käufers oder wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist die Verkäuferin ohne Nachfristsetzung berechtigt, von allen etwa bestehenden Verträgen, auch solchen, bei denen Zahlungsverzug des Käufers nicht vorliegt, zurückzutreten, wobei es ihr Vorbehalten bleibt, Schadenersatz vom Käufer zu verlangen. Die Verkäuferin kann auch sofortige Bezahlung aller sonstigen Forderungen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Zahlungsbedingungen oder -Vereinbarungen verlangen. Eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen Zahlungsansprüche der Verkäuferin ist nur zulässig, wenn diese von ihr anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Von Pfändungen ist die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen.
Lieferungen der Verkäuferin erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der Verkäuferin, auch aus etwaigen Wechseln erfüllt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der der Verkäuferin zustehenden Saldoforderung.
Ehegatten haften für unsere Brennstofflieferungen an den gemeinsamen Haushalt jeweils einzeln als Gesamtschuldner.
Bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme sämtlicher Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung bedarf. Die durch Rücknahme verursachten Kosten trägt der Käufer. Der Käufer darf Vorbehaltsgut weder verpfänden noch Sicherheitsübereignen. Von Zugriffen Dritter sind wir unverzüglich zu unterrichten. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt das Miteigentum an dem vermischten Bestand bzw. der neuen Sache im Verhältnis der Vorbe-haltsware zur anderen Ware an uns ab.
Bei Weiterveräußerung der Ware tritt der Käufer hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten, die ihm aus diesem Rechtsgeschäft erwachsen, an die Verkäuferin ab. Der Käufer ist auf Verlangen der Verkäuferin verpflichtet, ihr die Schuldner zu benennen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Erfüllungsort für Zahlungen des Käufers ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
Für Nichtkaufleute ist der Gerichtsstand des Ortes maßgeblich, an den die Ware auf Bestellung des Käufers geliefert wurde.
Für Kaufleute und Käufer, welche die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllen, gelten ausschließlich die bereits zur Kenntnis gebrachten allgemeinen Lieferbedingungen für Kaufleute. Gerichtsstand ist der Gerichtsstand des Verkäufers.
Erläuterung zu Spalte Min. St. 1 versteuert 2 Komponenten-unversteuert 3 Komponenten-versteuert 4 nicht steuerbar/nicht anteilssteuerbar 5 unversteuert auf Versendungsanmeldung 6 unversteuert auf Erlaubnisschein 7 unversteuert auf allgemeine Erlaubnis
Alle mit Hinweis 2 und 7 verschlüsselten Mineralölerzeugnisse sind steuerbegünstigt und dürfen nicht als Treib-, Heiz- oder Schmierstoffe, oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden.
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